Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland für die Schweiz seit 01.10.2019 in Kraft.


Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (Übereinkommen Nr. 94) ist am 01.10.2019 für die Schweiz in Kraft getreten.

Das Übereinkommen regelt die grenzüberschreitende Zustellung von amtlichen Schriftstücken in Verwaltungssachen mit Ausnahme der Bereiche Finanzmarktaufsicht, des Nachrichtendienstes sowie des Steuerrechts. Es ist weiterhin auf diejenigen Sachbereiche beschränkt, für die bisher weder eine gesetzliche noch staatsvertragliche Bestimmung existiert, welche die grenzüberschreitende Zustellung von amtlichen Schriftstücken regelt. Gemäss ausdrücklicher Ausdehnung des Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens Nr. 94 gilt dieses für die Schweiz auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts.

Die weiteren Vertragsparteien des Übereinkommens sind die folgenden Mitgliedsstaaten des Europarates: Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich und Spanien.

Das von der Schweiz ebenfalls unterzeichnete Europäische Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (Übereinkommen Nr. 100) wurde jedoch weiterhin nicht ratifiziert.

Mit der Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 94 beabsichtigt die Schweiz, Erleichterungen insbesondere bei der Anwendung und grenzüberschreitenden Durchsetzung des Schweizerischen Entsendegesetzes (EntsG), namentlich bei der Durchsetzung von Verwaltungssaktionen nach Art. 9 des EntsG zu erzielen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 30.08.2017, BBl. 2017 S. 5949 f.). Das Übereinkommen ist jedoch auch in vielen weiteren Verwaltungsbereichen anwendbar, so z.B. auch im Bereich des Unterhaltsrechts bei auf öffentliche Sozialträger übergegangene Unterhaltsansprüche oder im Bereich des Datenschutzrechts.

Die Schweiz lässt die Zustellung von amtlichen Schriftstücken in Verwaltungssachen eines der Mitgliedsstaaten des Übereinkommens auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz grundsätzlich direkt mit der Post zu (vgl. Art. 11 Ziffer 1 des Übereinkommens Nr. 94). Eine Bestimmung zur grenzüberschreitenden Zustellung auf elektronischem Wege sah das Übereinkommen Nr. 94 aus dem Jahre 1977 (!) in technologischer Hinsicht nicht vor und ist auch nach geltendem Recht unzulässig. Im Gegensatz zur Schweiz hat z.B. die Bundesrepublik Deutschland der Zustellung von Dokumenten per Post in ihrem Hoheitsgebiet gemäss Art. 11 Ziffer 2 des Übereinkommens Nr. 94 ausdrücklich widersprochen. Eine trotzdem auf dem postalischen Wege erfolgte Direktzustellung einer Verfügung einer Schweizer Verwaltungsbehörde an einen Verfügungsadressaten (Adressaten des Verwaltungsaktes) mit Wohnsitz bzw. Sitz in Deutschland würde infolge der Souveränitätsverletzung an einem Eröffnungsmangel leiden; die Rechtslage zu den Rechtsfolgen einer solchen Territorialitätsverletzung ist allerdings unklar: in BGE 142 II 411 E. 3.2 geht das Bundesgericht nur von einer Anfechtbarkeit, jedoch nicht von einer Nichtigkeitkeit des fehlerhaften Zustellungsaktes aus; wohingegen das Bundesgericht in BGer 4A_161/2008 vom 01.07.2008 E. 4.1 die souveränitätsverletzende Zustellung eines einleitenden Schriftstückes - allerdings in einer privatrechtlichen Streitigkeit - als nichtig erachtete. 

Aus Sicht der Schweiz müssen Verfügungen, d.h. Anordnungen einer Behörde mit rechtsgestaltender Wirkung (vgl. zur Legaldefinition Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren - VwVG), grundsätzlich immer schriftlich eröffnet werden (vgl. für das Verwaltungsrecht des Bundes, Art. 34 Abs. 1 VwVG). Nach deutschem Recht hingegen werden Verwaltungsakte gemäss § 1 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) nur förmlich zugestellt, wenn dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

Quellen und weiterführende Informationen: