Schweizer Bundesgericht zur Bestimmtheit einer Konkurrenzverbotsabrede (BGer 4A_2010/2018)


In einem am 04.09.2019 veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts vom 02.04.2019, Referenz 4A_210/2018, das zur Aufnahme in die amtliche Sammlung vorgesehen ist, hat sich das Bundesgericht zur Frage geäussert, ob und inwieweit die in einer schriftlich abgefassten nacharbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotsabrede enthaltene Formulierung, sich "jeder konkurrenzierenden Tätigkeit" zu enthalten, als in gegenständlicher Hinsicht genügend bestimmt ist.

Das Bundesgericht führt hierzu im Wesentlichen folgendes aus:

  • Unter geltendem Recht ist der nach Art. 340a Abs. 1 OR zu begrenzende Umfang des Konkurrenzverbots ein objektiv wesentliches Element, welches vom Schriftformvorbehalt erfasst ist (...). Insoweit sind die Anforderungen an die Bestimmung des Inhalts eines Konkurrenzverbots gemäss Art. 340a Abs. 1 OR und die Formvorschrift von Art. 340 Abs. 1 OR untrennbar miteinander verbunden (...). (E. 3.5.1)

  • Auch in Bezug auf den Art. 340 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 340a Abs. 1 OR zugrunde liegenden Gesetzeszweck des Arbeitnehmerschutzes, der die Parteien zu Recht dazu anhält, den örtlichen, zeitlichen und gegenständlichen Umfang gesamthaft schriftlich zu begrenzen, ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern es nicht zulässig sein sollte, "jede konkurrenzierende Tätigkeit " zu verbieten. Da ein Konkurrenzverbot nicht jede Tätigkeit untersagen darf, sondern nur eine konkurrenzierende, kann das Verbot nicht über den effektiven Geschäftsbereich hinaus reichen (...). Konkurrenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die beiden Unternehmen dem mindestens teilweise gleichen Kundenkreis gleichartige und folglich unmittelbar das gleiche Bedürfnis befriedigende Leistungen anbieten (...). In der Rechtspraxis hat sich die gegenständliche Umschreibung mit "jeder konkurrenzierenden Tätigkeit" etabliert (...). (E. 3.5.2)

  • Das Verbot "jeder konkurrenzierender Tätigkeit" erfüllt das Gebot der Form. Es ist genügend bestimmt bzw. anhand der allgemeinen Auslegungsmethoden hinreichend bestimmbar. (E.3.6)

Damit bestätigt das Bundesgericht die bisherige Rechtspraxis.