Schweizer Bundesgericht zur Rechtswidrigkeit und zum Beweisverwertungsverbot von privaten Dashcam-Aufnahmen im öffentlichen Raum (BGer 6B_1188/2018)


In einem am 10.10.2019 veröffentlichten Urteil (Leitentscheid) des Bundesgerichts vom 26.09.2019, Referenz 6B_1188/2018, das zur Aufnahme in die amtliche Sammlung vorgesehen ist, hat sich das Bundesgericht zur Frage geäussert, ob und inwieweit private aus einem Fahrzeug heraus erstellte Dashcam-Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, eine widerrechtliche und damit unzulässige Datenbearbeitung darstellen und zu einem Beweisverwertungsverbot im gestützt auf diese privaten Dashcam-Aufnahmen geführten Strafverfahren gegen die auf den Aufnahmen ermittelte Person führt.

Das Bundesgericht erachtet das private Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, worauf Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, als Personendaten im Sinne des Art. 3 lit. a Datenschutzgesetz (DSG) und das Erstellen derartiger Aufnahmen als Bearbeiten von Personendaten im Sinne des Art. 3 lit. e DSG. Weiter führt es aus, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person nach dem Datenbearbeitungsgrundsatz des Art. 4 Abs. 4 DSG erkennbar sein muss. Die fehlende Erkennbarkeit führe zu einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne des Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG (vgl. E. 3.1) und ist widerrechtlich im Sinne des Art. 13 Abs. 1 DSG, wenn kein Rechtfertigungsgrund (Einwilligung oder überwiegendes öffentliches oder privates Interesse) vorliegt (vgl. E. 3.3).

Im vorliegenden Falle wurden von einer Privatperson Dashcam-Aufnahmen im öffentlichen Raum erstellt, womit eine Person verschiedener strassenverkehrsrechtlicher Übertretungen und Vergehen überführt wurde. Das Bundesgericht stellt nun klar, dass das Erstellen privater Bewegtbildaufnahmen, worauf Personendaten bzw. Angaben die sich auf eine bestimmte Person oder zumindest bestimmbare Person beziehen und deren Erfassung für die betroffene Person nicht erkennbar ist, eine Datenschutzverletzung darstellt und mangels Rechtfertigungsgrund widerrechtlich persönlichkeitsverletzend ist und in einem gestützt darauf geführten Strafverfahren wegen einer Übertretung (im Sinne des Art. 103 StGB) oder einem Vergehen (im Sinne des Art. 10 Abs. 3 StGB) nicht verwertet werden dürfen (E. 4).