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Rechtsprechung

Modedesigner: Künstler oder Handwerker?

Modedesigner mit eigenem Label können künftig auch Mitglied der Künstlersozialkasse werden,  sobald die künstlerische Gestaltung im Vordergrund ihrer Tätigkeit steht.

Die rechtliche Unterscheidung, ob Modedesigner in Deutschland als Künstler oder Handwerker anzusehen sind, ist vorallem aus finanziellen Gründen von Bedeutung. Als Künstler würden Designer Zugang zur Künstlersozialkasse (KSK) erhalten und somit die Künstlersozialversicherung (KSV) in Anspruch nehmen können. Diese ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung und ermöglicht freischaffenden Künstlern Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, wobei sie lediglich die Arbeitnehmerbeiträge zahlen müssen. Das wäre für die meisten Modedesigner eine erhebliche finanzielle Unterstützung.

Bisher nahm die KSK selbst Kunsthandwerker trotz sogenannter „gewisser gestalterischer Leistung“ nicht auf und lehnte damit auch die meisten Modedesigner ab, da diese ebenso primär Handwerker seien und nur sekundär Designer, vor allem wenn es sich um Modedesigner mit eigenem Label handelte. Nicht nur für diese Haltung wird die KSK stark kritisiert.

In der Frage ob Modedesign Kunst oder Gewerbe sei entschied nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil v. 16.09.2009, L 4 KR 216/07) und widersprach damit der gängigen Praxis der KSK. Das Gericht urteillte, dass in konkreten Einzelfällen durchaus auch Modedesigner mit eigenem Label als Künstler im Sinne der KSK angesehen werden müssten und zwar sobald die Gestaltung der Modeentwürfe im Vordergrund der Tätigkeit stünde. Die Umsetzung durch eine hierfür engagierte Schneiderin sei demgegenüber nachrangig.

Leitsatz des Urteils:

„Eine Modedesignerin, deren Tätigkeit ganz überwiegend in der eigenschöpferischen Entwicklung von Entwürfen besteht, ist Künstlerin im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes.“

Fazit: Ein wichtiges und weitreichendes Urteil für Modedesigner mit eigenem Label sowie eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der KSK.

BVerfG: Vorratsdatenspeicherung

Im heute bekanntgegebenen Entscheid hat das deutsche Bundesverfassungsgericht die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt. Dabei bleibt das Gericht seiner Tradition zum Datenschutz und zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung treu: bereits 1983 wurde das Volkszählungsgesetz gekippt, 2004 der Große Lauschangriff für im Wesentlichen verfassungswidrig erklärt und 2008 die Befugnis zu Online-Durchsuchungen ohne tatsächliche  Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für nichtig erklärt.

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 02.03.2010