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BGH

BGH: 3D-Verpackungsmarke von Ritter-Sport-Tafelschokolade schutzfähig

BGH: 3D-Verpackungsmarke von Ritter-Sport-Tafelschokolade schutzfähig

Pressemitteilung Nr. 162/2017 des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2017

Bundesgerichtshof zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade

Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 – I ZB 105/16 und I ZB 106/16

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben, mit denen die Löschung von quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade angeordnet worden ist.

Für die Markeninhaberin sind dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware „Tafelschokolade“ registriert. Sie zeigen jeweils die Vor- und Rückseite einer neutralen quadratischen Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper, zwei seitlichen gezackten Verschlusslaschen und einer auf der Rückseite quer verlaufenden Verschlusslasche.

Die Löschungsantragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken beantragt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschungsanträge zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde hat die Löschungsantragstellerin geltend gemacht, die in den Marken gezeigten Verpackungen gäben typische Gebrauchseigenschaften von darin verpackter Tafelschokolade im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* wieder. Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Marken angeordnet.

Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerden der Markeninhaberin die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Nach § 3 Abs. 1 MarkenG** können dreidimensionale Zeichen Marken sein. Dies gilt grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form bestehen. Ob in den vorliegenden Fällen sich das Schutzhindernis auch auf die Verpackungen bezieht, brauchte nicht entschieden zu werden. Die quadratische Form der Tafelschokolade ist keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade.

Vorinstanzen:

I ZB 105/16

BPatG – Beschluss vom 4. November 2016 – 25 W (pat) 78/14, GRUR 2017, 275

und

I ZB 106/16

BPatG – Beschluss vom 4. November 2016 – 25 (W) pat 79/14, BeckRS 2016, 19545

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

*§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lautet:

Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist.

**§ 3 Abs. 1 MarkenG lautet:

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere […] dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware […], die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

BGH: Schutzfähigkeit von 3D-Formmarke für Dextro-Energy-Traubenzucker bejaht

BGH: Schutzfähigkeit von 3D-Formmarke für Dextro-Energy-Traubenzucker bejaht

Bundesgerichtshof zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker

Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 – I ZB 3/17 und I ZB 4/17

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben, mit denen die Löschung von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker angeordnet worden ist.

Für die Markeninhaberin sind dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware „Traubenzucker“ registriert. Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 3/17 ist, zeigt einen Stapel von acht quaderförmigen Täfelchen mit quadratischer Grundfläche, mittigen V-förmigen Einkerbungen und abgeschrägten und abgerundeten Ecken und Kanten. Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 4/17 ist, zeigt ein entsprechend gestaltetes Einzeltäfelchen aus unterschiedlicher Perspektive.

Der Löschungsantragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken mit der Begründung beantragt, ihre Form sei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG* zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung der Marken angeordnet. Die Beschwerden der Markeninhaberin sind erfolglos geblieben. Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Nach § 3 Abs. 1 MarkenG** können dreidimensionale Gestaltungen Marken sein. Dies gilt grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Bundespatengerichts, alle wesentlichen Merkmale der in den Marken gezeigten Warenformen wiesen technische Funktionen auf, nicht gebilligt.

Die Quaderform der Täfelchen und deren V-förmigen Einkerbungen haben technische Funktionen. Die Quaderform der Täfelchen erleichtert das platzsparende Mitführen der Traubenzuckerstücke etwa bei sportlichen Aktivitäten. Die Vertiefungen gewährleisten als Sollbruchstellen die leichte und gleichmäßige Portionierung von Traubenzuckereinheiten. Soweit die besonders geformten Ecken und Kanten der Täfelchen den Verzehr angenehmer gestalten, liegt darin keine technische Funktion, sondern eine sensorische Wirkung beim Verbrauch. Eine Warenformmarke ist nur dann als Marke nicht schutzfähig, wenn alle ihre wesentlichen Merkmale technische Funktionen aufweisen. Da dies für die Gestaltung der Ränder der Täfelchen und die Stapelung der Einzeltäfelchen mit diesen Rändern nicht festgestellt werden kann, konnten die angegriffenen Entscheidungen des Bundespatentgerichts keinen Bestand haben.

Vorinstanzen:

I ZB 3/17

BPatG – Beschluss vom 27. Dezember 2016 – 25 W (pat) 60/14, juris

und

I ZB 4/17

BPatG – Beschluss vom 27. Dezember 2016 – 25 (W) pat 59/14, GRUR 2017, 525

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

*§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lautet:

Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

**§ 3 Abs. 1 MarkenG lautet:

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere […] dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware […], die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

BGH: keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

BGH: keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

Pressemitteilung Nr. 146/2017 des Bundesgerichtsofes vom 21.09.2017

Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 11/16 – Vorschaubilder III

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt.

Die Klägerin betreibt eine Internetseite, auf der sie Fotografien anbietet. Bestimmte Inhalte ihres Internetauftritts können nur von registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutzt werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Fotografien auf ihre Rechner herunterladen.

Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen an, die Nutzer in eine Suchmaske eingeben können. Für die Durchführung der Bilderrecherche greift die Beklagte auf die Suchmaschine von Google zurück, zu der sie auf ihrer Webseite einen Link gesetzt hat. Die Suchmaschine ermittelt die im Internet vorhandenen Bilddateien, indem sie die frei zugänglichen Webseiten in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bildern durchsucht. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als verkleinerte Vorschaubilder auf den Servern von Google gespeichert. Geben die Internetnutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden die von Google dazu vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen und auf der Internetseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt.

Bei Eingabe bestimmter Namen in die Suchmaske der Beklagten wurden im Juni 2009 verkleinerte Fotografien von unter diesen Namen auftretenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Die Bildersuchmaschine von Google hatte die Fotografien auf frei zugänglichen Internetseiten aufgefunden.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien erworben und diese in den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite eingestellt. Von dort hätten Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt auf den von der Suchmaschine erfassten Internetseiten veröffentlicht. Sie sieht in der Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte und hat diese auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder gespeicherten Fotografien auf ihrer Internetseite angezeigt hat, nicht das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 2 UrhG* zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder verletzt. Das gilt auch für den Fall, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt sind.

§ 15 Abs. 2 UrhG setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2016, 1152 – GS Media/Sanoma u.a.) stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Links zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen. Diese Erwägung gilt auch für Suchmaschinen und für Links, die – wie im Streitfall – den Internetnutzern den Zugang zu Suchmaschinen verschaffen.

Im Streitfall musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten eingestellt worden waren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht zwar bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden sind. Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden sind. Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.

Für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe muss deshalb feststehen, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet wusste oder hätte wissen müssen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite damit rechnen musste, dass die Bilder unerlaubt ins frei zugängliche Internet eingestellt worden waren.

Vorinstanzen:

LG Hamburg – Urteil vom 3. Dezember 2010 – 310 O 331/09

OLG Hamburg – Urteil vom 10. Dezember 2015 – 5 U 6/11

*§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG:

Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).

Weitere Informationen:

BGH zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse

BGH zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse

Pressemitteilung Nr. 124/2017 des Bundesgerichtshofs vom 27.07.2017

Bundesgerichtshof legt Europäischem Gerichtshof Fragen zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse vor

Beschluss vom 27. Juli 2017 – I ZR 228/15 – Reformistischer Aufbruch

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit sowie zum urheberrechtliche Zitatrecht der Presse und zur Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse vorgelegt.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1994 Mitglied des Bundestags. Er ist Verfasser eines Manuskripts, in dem er sich gegen die radikale Forderung einer vollständigen Abschaffung des Sexualstrafrechts wandte, aber für eine teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen Erwachsener mit Kindern eintrat. Der Text erschien im Jahr 1988 als Buchbeitrag. Im Mai 1988 beanstandete der Kläger gegenüber dem Herausgeber des Buchs, dieser habe ohne seine Zustimmung Änderungen bei den Überschriften vorgenommen, und forderte ihn auf, dies bei der Auslieferung des Buchs kenntlich zu machen. In den Folgejahren erklärte der Kläger auf kritische Resonanzen, der Herausgeber habe die zentrale Aussage seines Beitrags eigenmächtig wegredigiert und ihn dadurch im Sinn verfälscht.

Im Jahr 2013 wurde in einem Archiv das Originalmanuskript des Klägers aufgefunden und ihm wenige Tage vor der Bundestagswahl zur Verfügung gestellt. Der Kläger übermittelte das Manuskript an mehrere Zeitungsredaktionen als Beleg dafür, dass es seinerzeit für den Buchbeitrag verändert worden sei. Einer Veröffentlichung der Texte durch die Redaktionen stimmte er nicht zu. Er stellte allerdings auf seiner Internetseite das Manuskript und den Buchbeitrag mit dem Hinweis ein, er distanziere sich von dem Beitrag. Mit einer Verlinkung seiner Internetseite durch die Presse war er einverstanden.

Vor der Bundestagswahl veröffentlichte die Beklagte in ihrem Internetportal einen Pressebericht, in dem die Autorin die Ansicht vertrat, der Kläger habe die Öffentlichkeit jahrelang hinters Licht geführt. Die Originaldokumente belegten, dass das Manuskript nahezu identisch mit dem Buchbeitrag und die zentrale Aussage des Klägers keineswegs im Sinn verfälscht worden sei. Die Internetnutzer konnten das Manuskript und den Buchbeitrag über einen elektronischen Verweis (Link) herunterladen. Die Internetseite des Klägers war nicht verlinkt.

Der Kläger sieht in der Veröffentlichung der Texte eine Verletzung seines Urheberrechts. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Veröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Texte des Klägers ohne seine Zustimmung sei auch unter Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG*) noch durch das gesetzliche Zitatrecht (§ 51 UrhG**) gerechtfertigt. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt.

Zum einen sind im Streitfall die Fragen entscheidungserheblich, die der Senat bereits in der Sache „Afghanistan Papiere“ zum Gegenstand eines Vorlagebeschlusses gemacht hat (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 139/15, vgl. Pressemitteilung Nr. 87/2017 vom 1. Juni 2017). Darüber hinaus umfasst der Vorlagebeschluss Fragen zu den Voraussetzungen der Schutzschranken der Berichterstattung über Tagesereignisse und des Zitatrechts.

So hat der Bundesgerichtshof dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internetportal eines Presseunternehmens bereits deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG*** anzusehen ist, weil es dem Presseunternehmen möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke des Urhebers seine Zustimmung einzuholen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshof stellt sich im Streitfall weiter die Frage, ob es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG**** fehlt, wenn zitierte Textwerke oder Teile davon nicht – beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten – untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im Internet im Wege der Verlinkung als selbständig abrufbare PDF-Dateien öffentlich zugänglich gemacht und unabhängig von der Berichterstattung der Beklagten wahrnehmbar werden.

Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH ferner die Frage vorgelegt, wann Werke im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurden und ob darauf abzustellen ist, dass die Werke in ihrer konkreten Gestalt bereits zuvor mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht waren. Das ist vorliegend fraglich, weil der Buchbeitrag des Klägers im Sammelband in einer veränderten Fassung erschienen und das Manuskript des Klägers auf seiner Internetseite mit den Distanzierungsvermerken veröffentlicht ist.

Vorinstanzen:

LG Berlin – Urteil vom 17. Juni 2014 – 15 O 546/13

Kammergericht Berlin – Urteil vom 7. Oktober 2015 – 24 U 124/14

*§ 50 UrhG lautet:

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

**§ 51 UrhG lautet:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. […]

***Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG lautet:

Die Mitgliedstaaten können für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird.

***Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG lautet:

Die Mitgliedstaaten können für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen, das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

Quellen:

BGH zur Zulässigkeit der Speicherung dynamischer IP-Adressen

BGH zur Zulässigkeit der Speicherung dynamischer IP-Adressen

Pressemitteilung Nr. 74/2017 des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Speicherung von dynamischen IP-Adressen

Urteil vom 16. Mai 2017 – VI ZR 135/13

Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen. Dies sind Ziffernfolgen, die bei jeder Einwahl vernetzten Computern zugewiesen werden, um deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen. Bei einer Vielzahl allgemein zugänglicher Internetportale des Bundes werden alle Zugriffe in Protokolldateien festgehalten mit dem Ziel, Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Dabei werden unter anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert. Der Kläger rief in der Vergangenheit verschiedene solcher Internetseiten auf.

Mit seiner Klage begehrt er, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm zugewiesene IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht dem Kläger den Unterlassungsanspruch nur insoweit zuerkannt, als er Speicherungen von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs betrifft und der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien angibt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof (vgl. Pressemitteilung Nr. 152/2014) hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 135/13, VersR 2015, 370 das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nachdem der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Oktober 2016 – C-582/14, NJW 2016, 3579 die Fragen beantwortet hat, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr mit Urteil vom 16. Mai 2017 über die Revisionen der Parteien entschieden. Diese hatten Erfolg und führten zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf der Grundlage des EuGH-Urteils ist das Tatbestandsmerkmal „personenbezogene Daten“ des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG richtlinienkonform auszulegen: Eine dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein (geschütztes) personenbezogenes Datum dar.

Als personenbezogenes Datum darf die IP-Adresse nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 TMG gespeichert werden. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG – in der Auslegung durch den EuGH – dahin anzuwenden, dass ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten. Dabei bedarf es allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer.

Diese Abwägung konnte im Streitfall auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend vorgenommen werden. Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Speicherung der IP-Adressen des Klägers über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus erforderlich ist, um die (generelle) Funktionsfähigkeit der jeweils in Anspruch genommenen Dienste zu gewährleisten. Die Beklagte verzichtet nach ihren eigenen Angaben bei einer Vielzahl der von ihr betriebenen Portale mangels eines „Angriffsdrucks“ darauf, die jeweiligen IP-Adressen der Nutzer zu speichern. Demgegenüber fehlen insbesondere Feststellungen dazu, wie hoch das Gefahrenpotential bei den übrigen Online-Mediendiensten des Bundes ist, welche der Kläger in Anspruch nehmen will. Erst wenn entsprechende Feststellungen hierzu getroffen sind, wird das Berufungsgericht die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit ihrer Online-Mediendienste und dem Interesse oder den Grundrechten und -freiheiten des Klägers vorzunehmen haben. Dabei werden auch die Gesichtspunkte der Generalprävention und der Strafverfolgung gebührend zu berücksichtigen sein.

Vorinstanzen:

AG Tiergarten – Urteil vom 13. August 2008 – 2 C 6/08

LG Berlin – Urteil vom 31. Januar 2013 – 57 S 87/08

Karlsruhe, den 16. Mai 2017

* § 12 Telemediengesetz – Grundsätze

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(2) …

** § 15 Telemediengesetz – Nutzungsdaten

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten)…


BGH zur Mietwagen-App „UBER Black“

BGH zur Mietwagen-App „UBER Black“

Pressemitteilung Nr. 78/2017 des Bundesgerichtshofs vom 18.05.2017

Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der Mietwagen-App „UBER Black“ vor

Beschluss vom 18. Mai 2017 – I ZR 3/16 – Mietwagen-App

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute im Zusammenhang mit der Vermittlung von Mietwagen über die App „UBER Black“ dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin. Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, bot die Applikation „UBER Black“ für Smartphones an, über die Mietwagen mit Fahrer bestellt werden konnten. Dabei erhielt der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast befand, den Fahrauftrag unmittelbar vom Server der Beklagten. Zeitgleich benachrichtigte die Beklagte das Mietwagenunternehmen per E-Mail.

Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)* für wettbewerbswidrig. Er hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Unionsrechts ab. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Verwendung der beanstandeten Version der App „UBER Black“ verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer unmittelbar den Fahrauftrag erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zeitgleich unterrichtet wird. Dabei ist es unerheblich, ob die unmittelbare Auftragserteilung an den Fahrer durch die Fahrgäste selbst oder – wie im Streitfall – über die Beklagte erfolgt.

In dieser Auslegung ist § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie ist zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den feste Beförderungstarife und Kontrahierungszwang gelten.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die eigene Tätigkeit der Beklagten dem Personenbeförderungsgesetz unterfällt. Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und der Fahrer haftet die Beklagte als Teilnehmerin.

Fraglich ist jedoch, ob unionsrechtliche Bestimmungen einem Verbot von „UBER Black“ entgegenstehen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich allein aus den Vorschriften der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen finden aber keine Anwendung auf Verkehrsdienstleistungen. Zu der für die gesamte Union einheitlich zu beantwortenden Frage, ob die Vermittlungstätigkeit der Beklagten in ihrer konkreten Ausgestaltung eine Verkehrsdienstleistung darstellt, besteht noch keine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Da sich diese Frage nicht ohne weiteres beantworten lässt, hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Dienst der Beklagten eine Verkehrsdienstleistung ist.

Sollte der Gerichtshof der Europäischen Union eine Verkehrsdienstleistung verneinen, stellt sich im vorliegenden Verfahren die weitere Frage, ob es aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt unter den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen gerechtfertigt sein kann, eine App der im Streitfall beanstandeten Art zu untersagen, um die Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erhalten.

Beim Gerichtshof der Europäischen Union ist bereits ein Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Barcelona (C-434/15) anhängig, das den Dienst UberPop betrifft, bei dem Privatpersonen in ihren eigenen Fahrzeugen Fahrgäste ohne behördliche Genehmigung befördern. In diesem Verfahren hat der Generalanwalt die Schlussanträge am 11. Mai 2017 vorgelegt. Im Hinblick auf Unterschiede im Sachverhalt in beiden Verfahren ist jedoch nicht absehbar, ob die Antworten auf die im Streitfall aufgeworfenen Fragen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Vorlageverfahren aus Barcelona zu entnehmen sein werden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb ein eigenes Vorabentscheidungsersuchen gestellt.

Vorinstanzen:

LG Berlin – Urteil vom 9. Februar 2015 – 101 O 125/14

KG – Urteil vom 11. Dezember 2015 – 5 U 31/15

Karlsruhe, den 18. Mai 2017

* § 49 Absatz 4 PBefG lautet:

Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen […] sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. […] Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. […]


Quelle:

BGH: Schadensersatz bei Ausfall des Internetanschlusses

BGH: Schadensersatz bei Ausfall des Internetanschlusses

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem heute ergangenen Urteil (Urteil vom 24.01.2013 – III ZR 98/12) über einen Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Internetdiensteanbieter aufgrund Ausfall eines Internetanschlusses zu befinden.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger, ein Kunde eines Internetproviders, konnte aufgrund eines Fehlers bei der Tarifumstellung bei dem beklagten Telekommunikationsunternehmen während zwei Monaten seinen DSL-Internetanschluss nicht nutzen. Diesen Anschluss nutzte der Kläger für die Telefon- und Telefaxkommunikation mittels Voice und Fax over IP (VoIP). Der Kläger verlangte aufgrund des Ausfalls die Mehrkosten eines Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons. Darüber hinaus machte er Schadensersatz für den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit seines Internetanschlusses für die Festnetztelefonie und für den Telefax- und Internetverkehr geltend.

Zur Rechtsprechung:
In der bislang zu diesem Urteil einzig veröffentlichten Pressemitteilung vom 24.01.2013 äussert sich der BGH zur Frage des Ersatzes für den Ausfall von Nutzungsmöglichkeiten folgendermassen:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.“

Ein solche signifikante Auswirkung auf die Lebenshaltung lehnte der BGH für Festnetztelefonie ab, soweit dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht, wofür ihm, wie im vorliegenden Fall gegeben, der anfallende Mehraufwand ersetzt wird. Ebenfalls lehnte der BGH eine solche Auswirkung in Bezug auf die Ausfall der Telefaxnutzung für den (in casu) privaten Bereich ab, da hierfür Alternativen wie die Versendung mittels physischer oder elektronischer Post (E-Mail) zur Verfügung stünden.

Für darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeiten des Internets etwa zu Zwecken der Unterhaltung oder der Information hat der BGH jedoch einen Schadensersatzanpruch dem Grunde nach zuerkannt. Hierzu führt der BGH in seiner Pressemitteilung aus:

„Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Groβteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.“

Das vollständige Urteil steht noch aus.


Quelle:
Pressemitteilung Nr. 14/2013 des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2013 zum Urteil vom 24.01.2013 (Az. III ZR 98/12)

BGH: Filesharing-Haftung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder

BGH: Filesharing-Haftung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat heute (15.11.2012) in einem wegweisenden Urteil (sog. „Morpheus“-Entscheidung) entschieden, dass Eltern nicht für Urheberrechtsverletzungen aus illegalem Musiktausch (Up-/Download) sog. Filesharing ihrer minderjährigen Kinder haften, wenn sie ihr Kind (in casu: ein 13-Jähriger) über ein Verbot rechtsverletzender Nutzung von Filesharingplattformen (Internettauschbörsen) vorher belehrt haben. Jedoch bestehe keine grundsätzliche Pflicht der Eltern zur Überwachung und ggf. Sperrung für die Nutzung des Internets durch ihre minderjährigen Kinder. Eine solche Verpflichtung der Eltern bestehe erst, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses hätten.

Dieses Urteil betrifft die deutsche Rechtslage zur Teilnehmer- bzw. Störer-Haftung der Eltern für Filesharing-Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder. M.E. kann diese Haftungskonstellation auch auf ein Arbeitsverhältnis übertragen werden, bei dem ein Arbeitnehmer über den Internetanschluss des Arbeitgebers entgegen klarer Weisung/Reglement Immaterialgüterrechtsverletzungen begeht, etwa in Form des rechtswidrigen Filesharings.

Für die Schweiz kann diese Entscheidung nicht ohne Weiteres übernommen werden. Das schriftliche Urteil des BGH wurde noch nicht publiziert.

Quelle und Vorinstanzen:
Pressemitteilung des BGH vom 15.11.2012 zum Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 („Morpheus“)
Urteil des Landgerichts (LG) Köln vom 30.03.2011, Az 28 O 716/10
Urteil des Oberlandesgericht Köln (OLG) vom 23.03.2012 (Berufungsinstanz), Az. 6 U 67/11

Weitere Urteile zu dieser Thematik:

OLG Köln zur Filesharing-Haftung des W-LAN-Anschlussinhabers für Ehepartner
In diesem Zusammenhang hat bereits das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 16.05.2012 (Az. 6 U 239/11) entschieden, dass ein W-LAN-Anschlussinhaber grundsätzlich nicht für durch seinen Ehepartner begangene Urheberrechtsverletzungen im Internet hafte, wenn der Anschlussinhaber keine Kenntnis über die illegalen Aktivitäten seines Ehepartners habe. Im Übrigen bestehe keine Aufsichtspflicht unter Ehepartnern. Zu diesem Urteil hat der Senat die Revision zum BGH zugelassen.

Quelle:
Pressemitteilung des OLG Köln vom 21.05.2012 zum Urteil vom 16.05.2012 (6 U 239/11)

BGH zur Haftung bei Urheberrechtsverletzungen Dritter über W-LAN-Netz
Ebenfalls in diesem Zusammenhang steht das sog. „Sommer unseres Lebens“-Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12.05.2012 (Az. I ZR 121/08), wonach ein W-LAN-Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen Dritter, die über das W-LAN-Netz des Anschlussinhabers begangen werden, nur auf Unterlassung hafte, wenn er sein W-LAN-Netz nicht ausreichend mit einem Passwort schützt. Der Anschlussinhaber ist jedoch regelmässig nicht auf Schadensersatz haftbar. Eine diesbezügliche Haftung als Täters komme jedoch gemäss des BGH in dieser Fallkonstellation nicht in Betracht, da der Anschlussinhaber regelmässig die Urheberrechtsverletzung im Internet (in casu: Zugänglichmachen eines Musiktitels) nicht begangen hat. Eine Teilnehmerhaftung in Form des Gehilfenschaft des W-LAN-Inhabers an der rechtswidrigen Haupttat des Dritten würde Vorsatz des W-LAN-Inhabers erfordern.

Quelle:
Urteil des BGH vom 12.05.2012 (Az. I ZR 121/08)
Pressemitteilung des BGH vom 12.05.2012 zum Urteil vom 12.05.2012 (Az. I ZR 121/08)

Auch diese beiden Urteil sind nach deutschem Recht ergangen.

BGH: Werbebeschränkungen für Lotterien

Lottogesellschaften sei es nicht generell verboten, hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen anzukündigen. Das hat das oberste deutsche Zivilgericht entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGH) konkretisierte damit die Werbebeschränkungen für Lotterien in Deutschland.

Nicht jede Ankündigung einer Jackpotausspielung mit einem möglichen Höchstgewinn über 10 Mio. € sei grundsätzlich unzulässig, so der BGH. Die konkrete Gestaltung der Werbung einer Jackpotausspielung müsse sich jedoch in den zulässigen Grenzen halten. Nach § 5 Abs. 1 GlüStV habe sich Werbung für öffentliches Glücksspiel „zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken“. Daher sei die sachliche Information über Art und Höhe der ausgelobten Preise zwar erlaubt, die Information über den Höchstgewinn müsse aber zudem (nach den Richtlinien im Anhang des Glücksspielstaatsvertrags) mit einer Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden werden, damit die Anlockwirkung des Höchstgewinns begrenzt werde.

Nicht zulässig hielt der BGH eine Ankündigung in der Höchstgewinne von 26 oder 29 Mio. € im Schriftbild hervorgehoben, verbunden mit der Abbildung jubelnder Menschen angekündigt wurden. Auch der Imperativ „Spiel mit“ als Titel eines Kundenmagazin sei unzulässig, da er eine Aufforderung zur Spielteilnahme enthalte.

Quellen:

  • BGH, Urteil v. 16.12.2010 – I ZR 149/08 – „Spiel mit“; Pressemitteilung Nr. 240/2010.

BGH: Preisvergleich von Zahnärzten im Internet

Auf einer Internetplattform konnten Patienten einen Preisvergleich zwischen verschiedenen Zahnärzten vornehmen und dadurch die kostengünstigste Behandlung auswählen. Ein Preisvergleich für zahnärztliche Leistungen im Internet sei nicht „berufsunwürdig“ und daher zulässig, entschied der deutsche Bundesgerichtshof. Doch wird damit auch die Qualität der ärztlichen Behandlung gefördert?

Um verschiedene Angebote zu vergleichen können Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes auf der Plattform einstellen. Alsdann können andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben. Dem Patienten werden sodann die preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sofern der Patient sich für einen der Ärzte entscheidet, übermittelt die Plattform die Kontaktdaten und kassiert 20% vom Zahnarzt, wenn die Behandlung auch tatsächlich zustande kommt. Zuletzt können die Patienten den Zahnarzt auf der Plattform bewerten, in der sie insbesondere angeben können, ob sich der Arzt an seine Kostenschätzung gehalten hatte.

Gegen dieses Geschäftsmodell hatten mehrere Zahnärzte geklagt und vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht München zunächst Recht bekommen.

Anders entschied jetzt der deutsche Bundesgerichtshof. Danach verstosse die Preisvergleichsplattform nicht gegen ärztliches Berufsrecht und sei daher auch nicht wettbewerbswidrig. Vielmehr diene der Preisvergleich den Patienteninteressen und sei schon deshalb kein „berufsunwürdiges“ Verhalten.

Den Richtern in Karlsruhe zufolge, sei es nicht zu beanstanden, wenn ein zweiter Zahnarzt eine alternative Kostenberechnung vornehme und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließe, auch dessen Behandlung übernehme. Den Richtern in Karlsruhe zufolge, erleichtere das beanstandete Geschäftsmodell ein solches Vorgehen und ermögliche es dem Patienten gerade, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. Dieses Verhalten verstosse auch nicht gegen den Grundsatz der Kollegialität unter Ärzten und würde deshalb andere Zahnärzte auch nicht auf eine berufsunwürdige Art aus ihrer Behandlungstätigkeit verdrängen.

Fazit:
Das Urteil verschafft mehr Transparenz für die Patienten. Diese können über solche Plattformen ihren Arzt nun auch nach Kostengründen auswählen und mit anderen Angeboten vergleichen. Jedoch muss sich zeigen, ob dadurch auch die Qualität der ärztlichen Behandlung gefördert wird oder ob nur ein Preisdumping zwischen den Ärzten entsteht. Denn der Arzt soll sich auch in Zukunft an dem orientieren was medizinisch notwendig ist und nicht nach merkantilen Gesichtspunkten behandeln. Auf der Plattform wird in einer Art „Internet-Auktion“ die zahnärztliche Leistung im Internet „versteigert“. Der maßgebende Faktor dabei ist der Preis. Die Ärzte geben die Kostenvoranschläge ohne Voruntersuchung des Patienten.

Damit werde das Arzt-Patienten-Verhältnis diskreditiert: „Der BGH gestattet damit, medizinische Behandlungen wie Konsumprodukte versteigern zu lassen“ so der Präsident der Bundeszahnärztekammer in einer aktuellen Stellungnahme.

Quellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 1.12.2010, Az. I ZR 55/08; Pressemitteilung Nr. 230/2010 v. 1.12.2010; Bundeszahnärztekammer, Pressemitteilung v. 02.12.2010

BGH: Privatpersonen haften für ihr eigenes WLAN

Privatpersonen könnten auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt werde. So hat der Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden. Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat führte dazu aus, dass auch privaten Anschlussinhabern eine Pflicht obliege, zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmassnahmen vor der Gefahr geschützt sei, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Im zugrunde liegenden Fall ist die Klägerin die Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel „Sommer unseres Lebens“. Dieser Titel wurde vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten. Der Beklagte hatte dies jedoch nicht selbst verursacht, denn er war in der fraglichen Zeit in Urlaub. Die Klägerin begehrte nun vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Laut BGH hafte der Beklagte hier nach den Rechtsgründen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten. Diese Haftung bestünde schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hatte der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht habe. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehle.

Quelle: BGH, Urteil des I. Zivilsenats vom 12.5.2010 – I ZR 121/08 -Pressemitteilung des Nr. 101/2010.

BGH: Persönlichkeitsverletzung bei Überwachungskamera auf Nachbargrundstück

Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn in Deutschland schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 16. März 2010.

Ein deutscher Grundstückbesitzer hatte sieben Kameras auf seinem eigenen Grundstück installieren lassen, wodurch sich der Nachbar in seiner Privatsphäre gestört sah und klagte. Die Kameras filmten zwar nachweislich nur das eigene Grundstück, hätten jedoch durch einfache Änderung der Kameraeinstellung auch auf die benachbarten Grundstücke gerichtet werden können. Die Klage des Nachbarn war erfolgreich und der Grundstückbesitzer musste seine Videokameras abbauen. Daraufhin verlangte dieser nun Ersatz für die entstandenen Kosten beim Installateur der Kameras, welcher ihn doch auf die mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung hätte hinweisen müssen.

Über diesen Umweg kam dann der Fall zum BGH. Dieser befand nun mit Urteil vom 26. März 2010 die Installation der Kameras für zulässig, da die Kameras auf das eigene Grundstück beschränkt gewesen seien und es daher keinerlei Anzeichen gäbe, dass Nachbarn unfreiwillig gefilmt würden. Die Nachbarschaft hätte nur nach sichtbaren Umbauarbeiten ins Visier geraten können. Dafür bestand aber kein Verdacht, da es zuvor keine Nachbarschaftsstreitigkeiten gegeben habe. Einen Fehler des Installateurs konnten die Bundesrichter nicht erkennen. Somit müsse der Nachbar die Geräte dulden.

Allerdings führte das Gericht aus, dass grundsätzlich der Einsatz von Überwachungskameras eng auf das eigene Privatgrundstück begrenzt sein müsse. Weder Nachbarn noch Mieter müssten es sich gefallen lassen, ins Visier von Viedokameras zu geraten. Bereits der begründete Verdacht auf Observierung verletze das Persönlichkeitsrecht.

Quelle: BGH Urteil v. 16.03.2010 – Az: VI ZR 176/09