BGH: Schadensersatz bei Ausfall des Internetanschlusses


Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem heute ergangenen Urteil (Urteil vom 24.01.2013 – III ZR 98/12) über einen Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Internetdiensteanbieter aufgrund Ausfall eines Internetanschlusses zu befinden.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger, ein Kunde eines Internetproviders, konnte aufgrund eines Fehlers bei der Tarifumstellung bei dem beklagten Telekommunikationsunternehmen während zwei Monaten seinen DSL-Internetanschluss nicht nutzen. Diesen Anschluss nutzte der Kläger für die Telefon- und Telefaxkommunikation mittels Voice und Fax over IP (VoIP). Der Kläger verlangte aufgrund des Ausfalls die Mehrkosten eines Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons. Darüber hinaus machte er Schadensersatz für den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit seines Internetanschlusses für die Festnetztelefonie und für den Telefax- und Internetverkehr geltend.

Zur Rechtsprechung:
In der bislang zu diesem Urteil einzig veröffentlichten Pressemitteilung vom 24.01.2013 äussert sich der BGH zur Frage des Ersatzes für den Ausfall von Nutzungsmöglichkeiten folgendermassen:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.“

Ein solche signifikante Auswirkung auf die Lebenshaltung lehnte der BGH für Festnetztelefonie ab, soweit dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht, wofür ihm, wie im vorliegenden Fall gegeben, der anfallende Mehraufwand ersetzt wird. Ebenfalls lehnte der BGH eine solche Auswirkung in Bezug auf die Ausfall der Telefaxnutzung für den (in casu) privaten Bereich ab, da hierfür Alternativen wie die Versendung mittels physischer oder elektronischer Post (E-Mail) zur Verfügung stünden.

Für darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeiten des Internets etwa zu Zwecken der Unterhaltung oder der Information hat der BGH jedoch einen Schadensersatzanpruch dem Grunde nach zuerkannt. Hierzu führt der BGH in seiner Pressemitteilung aus:

„Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Groβteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.“

Das vollständige Urteil steht noch aus.


Quelle:
Pressemitteilung Nr. 14/2013 des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2013 zum Urteil vom 24.01.2013 (Az. III ZR 98/12)