Revision von UWG und PBV seit 1. April 2012 in Kraft


Am 1. April 2012 ist das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Dieses führt in Art. 3 Abs. 1 lit. p-u UWG mehrere neue Tatbestände ein, die bislang entweder nur über die Generalklausel des Art. 2 UWG oder noch gar nicht erfasst waren. Zugleich wurde die geänderte Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) in Kraft gesetzt.

Unlauter sind neu u.a.: Schwindeleien bei Einträgen in nutzlosen Online-Registern, unerbetene Telefonanrufe zu Werbezwecken, Einschränkungen im Zusammenhang mit Gewinnversprechen, Schneeballsystemen bzw. Lawinen- und Pyramidensystemen oder die Missachtung von Opt-Outs in Telefonbüchern.

Für Anbieter von Waren, Werken und Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sieht das Gesetz in Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG gewisse Informationspflichten und Pflichten hinsichtlich der technischen Infrastruktur vor. Im Einzelnen sind dies:

  • klare und vollständige Angaben über die Identität des Anbieters, dessen Adresse sowie E-Mail-Adresse (sog. „Impressumspflicht“)
  • Hinweis auf die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen
  • technische Mittel, mit denen Eingabefehler vor Abgabe einer Bestellung erkannt und korrigiert werden können
  • unverzügliche elektronische Bestätigung einer Kundenbestellung

Diese Pflichten treffen insbesondere Online-Shop-Betreiber im E-Commerce. Betroffen sind hiervon grundsätzlich auch Online-Händler, die über Auktionsplattformen wie ricardo oder eBay handeln.

Ab 1. Juli 2012 wird Art. 8 rev. UWG über missbräuchliche Geschäftsbedingungen in Kraft treten. Die neue Bestimmung lautet wie folgt:

„Art. 8 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen

Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.“

Das bisherige Kriterium der „Irreführung“ entfällt und wird durch das Kriterium von „Treu und Glauben“ ersetzt.

In der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) wurden zusätzliche Dienstleistungen miteinbezogen: Neu muss nun auch bei der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten, bei Dienstleistungen von Tier- und Zahnärzten und Bestattungsinstituten sowie bei Notariatsdienstleistungen der tatsächlich zu zahlenden Preis genannt werden. Dies gilt zudem u.a. auch für Flug- und Pauschalreisen, die z.B. über das Internet gebucht werden können.

Quellen und weitere Informationen:

  • Revidiertes Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG (Stand: 1. April 2012): http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/241.de.pdf
  • Wortlaut der einzelnen UWG-Änderungen: http://www.admin.ch/ch/d/as/2011/4909.pdf
  • Revidierte Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen, PBV (Stand: 1. April 2012): http://www.admin.ch/ch/d/sr/9/942.211.de.pdf
  • Wortlaut der einzelnen PBV-Änderungen: http://www.admin.ch/ch/d/as/2011/4959.pdf
  • Pressemitteilung des Staatssekretariat für Wirtschaft SECO vom 29.03.2012: http://www.seco.admin.ch/aktuell/00277/01164/01980/index.html?lang=de&msg-id=43978