Bundespatentgericht: „Young Wild & Sexy“


Das Bundespatentgericht hat die die Anmeldung der Wortfolge „Young Wild & Sexy“ als Marke für Tanzveranstaltungen wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt. Der Werbeslogan wirke lediglich als Anpreisung und Werbeaussage allgemeiner Art, ohne herkunftshinweisenden Charakter, etwa auf eine bestimmte Dienstleistung.

Laut Gericht bedeuteten die verwendeten englischen Begriffe allgemein verständlich „jung“, „stürmisch, verrückt, toll“ und „sexuell attraktiv, zu einer entsprechenden sexuellen Wirkung verhelfend“ sowie „erotisch attraktiv“. Die Adjektive könnten alle thematisch einer jungen, unbefangenen, offenen, unkonventionellen und freizügigen Einstellung und Ausstrahlung zugeordnet werden.

Einer fremdsprachigen Wortmarke wie der vorliegenden fehle jedoch die Unterscheidungskraft, wenn der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren nicht im Stande sei, deren Bedeutung zu erkennen.

„Young, wild & sexy“ erschöpfe sich in einer rein beschreibenden Sachaussage.
Die betreffende Wortfolge werde üblicherweise zur Beschreibung der genannten Eigenschaften verwendet, ohne überhaupt einen Unternehmenshinweis darzustellen, was schon gegen Originalität oder Prägnanz der Wortfolge spreche.

Quelle:

  • Bundespatentgericht, Beschluss v. 10. 11. 2010, Az. 27 W (pat) 84/10.