BVerfG: Verletzung der Rundfunkfreiheit durch Hausdurchsuchung


Durch die Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Rundfunksenders wird die Rundfunkfreiheit verletzt. So entschied das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Rundfunksenders und die Sicherstellung seiner Redaktionsunterlagen waren erfolgreich.

Im Rahmen einer Sendung des Rundfunksenders wurde ein Beitrag gesendet, der sich mit angeblichen Übergriffen von Polizeibeamten bei einer Demonstration beschäftigte. Ein unbekannt gebliebener Moderator spielte die Mitschnitte von zwei Telefongesprächen ein, die zwischen einem Pressesprecher der Polizei und einer Person geführt worden waren, die sich in den Telefongesprächen als ein Mitarbeiter des Senders mit Namen vorgestellt hatte. Auf die Strafanzeige des Landeskriminalamtes leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1 deutsches StGB) ein; nach dem Bekunden des Pressesprechers sei eine Aufzeichnung der Telefongespräche nicht vereinbart worden.

Durchsuchung der Geschäftsräume angeordnet
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete daraufhin das Amtsgericht die Durchsuchung der Geschäftsräume des Rundfunksenders an. Es lägen begründete Tatsachen für die Annahme vor, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen werde, insbesondere des die Gespräche wiedergebenden Tonträgers, sowie von Unterlagen, die Aufschluss über die Identität des Anrufers und der weiteren Verantwortlichen gäben.

Im Zuge der Durchsuchung wurden Grundflächenskizzen und Lichtbilder von allen Räumlichkeiten der Rundfunkanstalt angefertigt sowie ein Notizbuch und diverse Aktenordner mit Redaktionsunterlagen sichergestellt, von denen die Staatsanwaltschaft vor ihrer Rückgabe teilweise Kopien fertigte.

Verfassungsbeschwerde eingereicht
Darauf wendete sich der Rundfunksender mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung seiner Redaktionsräume. Eine zweite Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Entscheidungen, mit denen die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung sowie die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme seiner Redaktionsunterlagen bestätigt wurden. Er rügt unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG).

BVerfG bejaht Verletzung des Grundrechts
Das BVerfG hat in beiden Verfahren nun dem Rundfunksender Recht gegeben und die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, weil sie den Rundfunksender in seiner Rundfunkfreiheit verletzen würden. Die Sache ist damit jeweils zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen worden.

Urteilsbegründung
Das BVerG begründete seine Entscheidung damit, dass das Grundrecht der Rundfunkfreiheit in seiner objektiven Bedeutung die institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen schütze. Von diesem Schutz sei auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit umfasst, die es staatlichen Stellen grundsätzlich verwehre, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse
gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden. Unter das Redaktionsgeheimnis fallen auch organisationsbezogene Unterlagen, aus denen sich Arbeitsabläufe, Projekte oder die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben.

Sowohl die Anordnung der Durchsuchung der Räume des Beschwerdeführers als auch die fachgerichtlichen Entscheidungen, die die bild- und skizzenhafte Dokumentation der Redaktionsräume und die Mitnahme redaktioneller Unterlagen sowie die Anfertigung von Ablichtungen hiervon als rechtmäßig erachten, greife daher in die Rundfunkfreiheit ein.

Die im Verfahren 1 BvR 1739/04 angegriffenen Entscheidungen zur Anordnung der Durchsuchung liessen eine tragfähige Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung vermissen. Außerdem seien die Ermittlungsbehörden gehalten, eine übermäßige Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit durch den Vollzug der Durchsuchung eines Rundfunksenders zu vermeiden.

Weiter sei zum einen die Erforderlichkeit einer ausführlichen Dokumentation, die Fotografien und Skizzen von allen Räumen des Senders umfasste, nicht ersichtlich. Selbst die Relevanz einer Dokumentation des
Fundortes der sichergestellten Aktenordner sei den angegriffenen Entscheidungen nicht zu entnehmen; dieser sei vielmehr in den gefertigten Skizzen gar nicht vermerkt worden. Zum anderen hätten die Fachgerichte auch hier bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen die mit ihr verbundenen Beeinträchtigungen der grundrechtlich geschützten Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit nicht in
ihre Abwägung eingestellt.


Quellen:

Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 2/2011 vom 5. Januar 2011; Beschlüsse vom 10. Dezember 2010 1 BvR 1739/04, 1 BvR 2020/04.