Zugangsverbot für Touristen in Coffeeshops der Niederlande


Um den Drogentourismus einzuschränken oder sogar zu unterbinden, hat der Gemeinderat von Maastricht den Inhabern von Coffeeshops verboten, Personen, die ihren tatsächlichen Wohnsitz nicht in den Niederlanden haben, den Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten. Damit sollen ausländische Touristen ferngehalten werden. Diese Einschränkung sei zulässig, entschied jetzt das höchste europäische Gericht.

Ziel ist Bekämpfung des Drogentourismus
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) führte aus, dass das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen „Coffeeshops“ zu gestatten, mit dem Unionsrecht im Einklang stehe. Diese Beschränkung sei durch das Ziel der Bekämpfung des Drogentourismus und der damit einhergehenden Belästigungen gerechtfertigt, das sowohl auf der Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf Unionsebene mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der Gesundheit der Bürger im Zusammenhang stehe.

Niederlande toleriert Cannabis – Coffeeshops
Die Coffeeshops sind hauptsächlich auf den Verkauf und Konsum von sogenannten „weichen“ Drogen ausgerichtet. Die Niederlande hatten bisher eine Politik der Toleranz gegenüber Cannabis verfolgt und genehmigten solche Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen. Daraus hatte sich ein regelrechter „Drogentourismus“ entwickelt, der zu erheblichen Belästigungen der Anwohner führte.

Betäubungsmittel sind in der EU verboten
Das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln ist jedoch eigentlich in allen Mitgliedstaaten verboten. Auch in den Niederlanden sind der Besitz, der Vertrieb, der Anbau, der Transport, die Herstellung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Betäubungsmitteln einschließlich von Cannabis und seiner Derivate gesetzlich verboten (Gesetz über Betäubungsmittel von 1976, „Opiumwet 1976“).

Deshalb – so der EuGH – könne sich der Inhaber eines Coffeeshops hinsichtlich des Verkaufs von Cannabis nicht auf die Verkehrsfreiheiten oder das Diskriminierungsverbot berufen.

Quellen: EuGH Urteil in der Rechtssache C-137/0916. v. 12. 2010, Pressemitteilung Nr. 121/2010