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Datenschutz

Schweizer Bundesgericht zur Rechtswidrigkeit und zum Beweisverwertungsverbot von privaten Dashcam-Aufnahmen im öffentlichen Raum (BGer 6B_1188/2018)

Schweizer Bundesgericht zur Rechtswidrigkeit und zum Beweisverwertungsverbot von privaten Dashcam-Aufnahmen im öffentlichen Raum (BGer 6B_1188/2018)

In einem am 10.10.2019 veröffentlichten Urteil (Leitentscheid) des Bundesgerichts vom 26.09.2019, Referenz 6B_1188/2018, das zur Aufnahme in die amtliche Sammlung vorgesehen ist, hat sich das Bundesgericht zur Frage geäussert, ob und inwieweit private aus einem Fahrzeug heraus erstellte Dashcam-Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, eine widerrechtliche und damit unzulässige Datenbearbeitung darstellen und zu einem Beweisverwertungsverbot im gestützt auf diese privaten Dashcam-Aufnahmen geführten Strafverfahren gegen die auf den Aufnahmen ermittelte Person führt.

Das Bundesgericht erachtet das private Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, worauf Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, als Personendaten im Sinne des Art. 3 lit. a Datenschutzgesetz (DSG) und das Erstellen derartiger Aufnahmen als Bearbeiten von Personendaten im Sinne des Art. 3 lit. e DSG. Weiter führt es aus, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person nach dem Datenbearbeitungsgrundsatz des Art. 4 Abs. 4 DSG erkennbar sein muss. Die fehlende Erkennbarkeit führe zu einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne des Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG (vgl. E. 3.1) und ist widerrechtlich im Sinne des Art. 13 Abs. 1 DSG, wenn kein Rechtfertigungsgrund (Einwilligung oder überwiegendes öffentliches oder privates Interesse) vorliegt (vgl. E. 3.3).

Im vorliegenden Falle wurden von einer Privatperson Dashcam-Aufnahmen im öffentlichen Raum erstellt, womit eine Person verschiedener strassenverkehrsrechtlicher Übertretungen und Vergehen überführt wurde. Das Bundesgericht stellt nun klar, dass das Erstellen privater Bewegtbildaufnahmen, worauf Personendaten bzw. Angaben die sich auf eine bestimmte Person oder zumindest bestimmbare Person beziehen und deren Erfassung für die betroffene Person nicht erkennbar ist, eine Datenschutzverletzung darstellt und mangels Rechtfertigungsgrund widerrechtlich persönlichkeitsverletzend ist und in einem gestützt darauf geführten Strafverfahren wegen einer Übertretung (im Sinne des Art. 103 StGB) oder einem Vergehen (im Sinne des Art. 10 Abs. 3 StGB) nicht verwertet werden dürfen (E. 4).

DS-GVO und ihre Auswirkungen auf die Schweiz

DS-GVO und ihre Auswirkungen auf die Schweiz

INTERNETRECHT - DATENSCHUTZRECHT - DS-GVO

Arbeitspapier

Datenschutz-Grundverordnung und die Schweiz - Ausgewählte Aspekte der Auswirkungen der DS-GVO auf Unternehmen in der Schweiz.

Inhalt: Wer ist von der Datenschutz-Grundverordnung in der Schweiz betroffen? Was gilt bei einer Auslagerung der Datenspeicherung auf externe IT-Dienstleister? Besteht eine Pflicht für Schweizer Unternehmen zur Bestellung eines Vertreters in der EU?

Arbeitspapier: hier abrufbar (pdf)

Autor: Rechtsanwalt Bertram Buchzik


Abmahnung wegen Facebook-Plug-In

Medienberichten zufolge werden derzeit Online-Händler abgemahnt, weil sie die Social-Plugins („Gefällt mir/ Like-Button“) von Facebook auf ihrer Website verwendet haben, ohne darauf in ihrer Datenschutzerklärung hinzuweisen.

Die Social-Media-Buttons sind in Deutschland datenschutzrechtlich problematisch. Durch deren Einbindung in eine Website wird Facebook erlaubt, personenbezogene Daten der Besucher zu erheben. Jedoch ist die Rechtslage bezüglich der Social-Media-Buttons höchst umstritten.

Es erscheint daher fragwürdig, ob die Abmahnungen überhaupt rechtlich zulässig sind und vor Gericht Bestand haben.


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BGH: Persönlichkeitsverletzung bei Überwachungskamera auf Nachbargrundstück

Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn in Deutschland schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 16. März 2010.

Ein deutscher Grundstückbesitzer hatte sieben Kameras auf seinem eigenen Grundstück installieren lassen, wodurch sich der Nachbar in seiner Privatsphäre gestört sah und klagte. Die Kameras filmten zwar nachweislich nur das eigene Grundstück, hätten jedoch durch einfache Änderung der Kameraeinstellung auch auf die benachbarten Grundstücke gerichtet werden können. Die Klage des Nachbarn war erfolgreich und der Grundstückbesitzer musste seine Videokameras abbauen. Daraufhin verlangte dieser nun Ersatz für die entstandenen Kosten beim Installateur der Kameras, welcher ihn doch auf die mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung hätte hinweisen müssen.

Über diesen Umweg kam dann der Fall zum BGH. Dieser befand nun mit Urteil vom 26. März 2010 die Installation der Kameras für zulässig, da die Kameras auf das eigene Grundstück beschränkt gewesen seien und es daher keinerlei Anzeichen gäbe, dass Nachbarn unfreiwillig gefilmt würden. Die Nachbarschaft hätte nur nach sichtbaren Umbauarbeiten ins Visier geraten können. Dafür bestand aber kein Verdacht, da es zuvor keine Nachbarschaftsstreitigkeiten gegeben habe. Einen Fehler des Installateurs konnten die Bundesrichter nicht erkennen. Somit müsse der Nachbar die Geräte dulden.

Allerdings führte das Gericht aus, dass grundsätzlich der Einsatz von Überwachungskameras eng auf das eigene Privatgrundstück begrenzt sein müsse. Weder Nachbarn noch Mieter müssten es sich gefallen lassen, ins Visier von Viedokameras zu geraten. Bereits der begründete Verdacht auf Observierung verletze das Persönlichkeitsrecht.

Quelle: BGH Urteil v. 16.03.2010 – Az: VI ZR 176/09

BVerfG: Vorratsdatenspeicherung

Im heute bekanntgegebenen Entscheid hat das deutsche Bundesverfassungsgericht die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt. Dabei bleibt das Gericht seiner Tradition zum Datenschutz und zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung treu: bereits 1983 wurde das Volkszählungsgesetz gekippt, 2004 der Große Lauschangriff für im Wesentlichen verfassungswidrig erklärt und 2008 die Befugnis zu Online-Durchsuchungen ohne tatsächliche  Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für nichtig erklärt.

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 02.03.2010