BGer 4A_134/2017: „Beratungsvertrag“ mit Einmann-AG als Arbeitsverhältnis qualifiziert


In einem am 02.10.2017 veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 24.07.2017 (4A_134/2017) hatte sich dieses mit der Qualifizierung eines „Beratungsvertrages“ mit einer Einmann-AG zu befassen.

Sachverhalt:
Die beschwerdeführende A-AG bezweckt u.a. Unternehmensberatung und schloss im Jahr 2004 einen Beratungsvertrag mit der C-AG (Beschwerdegegnerin). An der A-AG war nur eine natürliche Person, nämlich D., beteiligt. Mit dem Beratungsvertrag verpflichtete sich die A-AG, der C-AG den D. als Berater und Geschäftsführer zur Verfügung zu stellen. Der Vertrag hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt:

  • Einräumung des Weisungsrechts gegenüber D. von der A-AG an den Verwaltungsrat der C-AG

  • Honorar von jährlich CHF 250’000.- zuzüglich 25% bzw. zusätzlich 15% Provision bei Erreichen der vorgegebenen Ziele

  • unbestimmte Vertragslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten

  • fünf Wochen Ferien pro Jahr im Honorar enthalten

D. war bei der C-AG während Jahren in die Betriebsorganisation eingegliedert und von dieser wirtschaftlich abhängig.
Die A-AG war praktisch stillgelegt und diente lediglich als Zahlstelle für die vereinbarten Honorare. Die C-AG kündigte den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 12 Monaten per Ende April 2011. Daraufhin machte die A-AG aus dem beendeten Vertrag Restansprüche (ausstehende Honorare, Provisionen und Spesenentschädigung) aus Auftragsverhältnis, hilfsweise aus einem Personalverleihverhältnis geltend.

Die Vorinstanzen – Bezirksgericht Willisau und Kantonsgericht Luzern – qualifizierten die von D. erbrachten Leistungen zwischen der C-AG und D. als Arbeitsverhältnis und nicht als Auftrag (zwischen A-AG und C-AG mit D als Erfüllungsgehilfe) – wie von den Parteien behauptet – oder verdeckten Personalverleih, wobei das erstinstanzliche Gericht (Bezirksgericht Willisau) noch einen echten Vertrag zugunsten Dritter, woraus D. als Arbeitnehmer Rechte ableiten könne, und eventuell einen konkludent zustandegekommenen Arbeitsvertrag zwischen der C-AG und D. annahm.

Das Bundesgericht schloss sich in seiner Begründung den Feststellungen der Vorinstanz an und qualifizierte die Dienstleistungsbeziehung zwischen D. und der C-AG trotz fehlendem schriftlichen Vertrag als normales Arbeitsverhältnis (vgl. E.2), wobei der „Beratungsvertrag“ zwischen der A-AG und der C-AG nur simuliert gewesen sei (vgl. E.2.5). Weiter führt das Bundesgericht aus, der an der Beschwerdeführerin allein berechtigte D. habe zwar im Namen der Beschwerdeführerin (A-AG) – aber im Ergebnis für sich selbst – einen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossen, der seinem Inhalt nach die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten zwischen D. und der Beschwerdegegnerin regele und der in der Folge tatsächlich als Arbeitsvertrag zwischen diesen Parteien gelebt worden sei (vgl. E.2).