BGer 4A_387/2013: Persönliches Erscheinen von juristischen Personen zur Schlichtungsverhandlung


Mit Urteil vom 17. Februar 2014 (Aktenzeichen: 4A_387/2013), publiziert am 15.04.2014, stellte das Schweizerische Bundesgericht nun klar, dass auch juristische Personen (z.B. AG, GmbH, Verein) an der Schlichtungsverhandlung als Partei persönlich erscheinen müssen, sofern keine Ausnahme im Sinne des Art. 204 Abs. 3 ZPO vorliegt. Für die juristische Person muss dafür ein alleinzeichnungsberechtigtes Organ oder zumindest eine mit einer (kaufmännischen) Handlungsvollmacht ausgestattete und zur Prozessführung befugte Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, erscheinen.

Sachverhalt:
In casu verklagte eine Aktiengesellschaft (Klägerin) eine natürliche Person (Beklagter) auf Zahlung von CHF 1’325’000.- nebst Zins. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung war für die Klägerin ein Mitarbeiter erschienen, der eine Handlungsvollmacht vorlegen konnte, die allerdings nur von einem kollektivzeichnungsberechtigen Organ der Klägerin ausgestellt war. Der Mitarbeiter erschien in Begleitung eines Rechtsanwalts ohne Vollmacht. Der Beklagte erschien persönlich in Begleitung seines Rechtsanwalts.

Erwägungen des Bundesgerichts:
Letztlich war damit die Klägerin nicht ordnungsgemäss persönlich erschienen, so dass die ausgestellte Klagebewilligung ungültig war (E. 5.) Eine nachträgliche Genehmigung dieses Mangels ist nicht möglich (E 4.4).

Fazit:
Sofern ein Organ einer juristischen Person nur über eine Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien verfügt, erfordert dies eine entsprechende ergänzende Bevollmächtigung durch ein zweites Organ. Eine blosse Begleitung, etwa durch einen Rechtsanwalt, ohne Anwesenheit eines Organs der juristischen Person oder einer Person mit entsprechender Handlungsvollmacht (sofern kein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO erfüllt ist) führt zur Säumnis der Partei. Das gilt ebenso für natürliche Personen. Bei Säumnis der klägerischen Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen. Eine trotz Säumnis ausgestellte Klagebewilligung ist ungültig. Bei Säumnis der beklagten Partei wird der klägerischen Partei eine Klagebewilligung ausgestellt. Wenn die Klagebewilligung ungültig ist, fehlt es für die Einleitung des ordentlichen Klageverfahrens an einer Prozessvoraussetung, so dass auf die Klage nicht eingetreten werden kann.


Quelle: Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17.02.2014, Az. 4A_387/2013