Betreiber von Internetseiten haften für fremde RSS-Feeds bei Rechtsverletzungen, die auf der eigenen Homepage eingebunden sind, z.B. als Newsticker. So entschied das Landgericht Berlin.
Der Beklagte betreibt eine Internetseite, auf der er einen sog. „Social-News-Dienst“ vorhält. Darin hatte er auch den RSS-Channel einer Zeitung eingebettet. Der Websitebetreiber hat dabei nicht nur den Link zu den Informationen verbreitet, sondern auch einen eigenen Teaser mit eigener Überschrift und verändertem, verkürztem eigenen Text. In einem Artikel dieser Zeitung wurde das Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre des Klägers verletzt. Dieser Artikel erschien dann über den RSS-Feed auch in verkürzter Form in dem „Social-News-Dienst“ der Website des Beklagten. Der Kläger nahm den Webseitenbetreiber auf Unterlassung der ehrverletzenden Äußerungen in Anspruch.
Das Landgericht Berlin sah durch das Einbetten des RSS-Feeds eine erneute Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Websitebetreiber. Hier habe der Webseitenbetreiber den – wenn auch von der Zeitung vorgegebenen – Teaser selbst auf dem von ihm betriebenen Portal eingestellt. Der beklagte Webseitenbetreiber habe sich die beanstandete Nachricht aus dem RSS-Feed damit zu Eigen gemacht und seinem Angebot hinzugefügt. Mag dem durchschnittlichen Nutzer der Internetseite auch nicht verschlossen geblieben sein, dass die Mitteilung von „rss…de“ verfasst worden sei, habe der Antragsgegner jene jedoch – ohne jegliche Prüfung vor der Freischaltung des Beitrags – veröffentlicht. Mit dem lapidaren Hinweis auf seinen Haftungsausschluss vermag er sich von den übernommenen RSS-Feeds nicht ernsthaft zu distanzieren.
Die Störerhaftung des Websitebetreibers für das Einstellen des rechtswidrigen Informationsblocks vom RSS-Channel der Zeitung auf seiner Internetseite sei daher zu bejahen. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich vorliegend zwar nicht aus spezialgesetzlichen Vorschriften des Telemediengesetzes, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung. Als Störer im Sinne von § 1004 BGB sei – ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft – jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt habe. Als (Mit-)Störer könne auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genüge, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren stehe nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehle. Ebenso sei Verschulden nicht erforderlich.
Quelle: Landgericht Berlin, Urteil vom 27.4.2010, Aktenzeichen: 27 O 190/10